09.01.2013

Neue Verkehrsvorschriften - Weniger ist mehr!

Kreis 10
Verkehrsvorschriften Zonen «Riedhof» und «Naglerwiesen»

Zum Zweck, die Anzahl Signalisationsschilder in den Tempo-30-Zonen «Riedhof» und «Naglerwiesen» und der entsprechend deckungsgleichen Blauen Zone 8049 mit Anwohnerbevorzugung zu reduzieren, ergehen folgende Verkehrsvorschriften:

Zone mit Parkierungsverbot
 Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten, ausgenommen auf Parkfeldern, gemäss örtlicher Markierung (Blaue Zone) beziehungsweise gemäss örtlicher Markierung und Signalisation (gebührenpflichtige Parkplätze).
 Zone innerhalb der Regensdorfer-/Frankentaler-/Limmattalstrasse/Wieslergasse, umfassend die Strassenzüge:
– Bombachsteig
– Bombachstrasse
– Giblenstrasse
– Imbisbühlstrasse
– Lachenzelgstrasse
– Naglerwiesenstrasse
– Reinhold-Frei-Strasse
– Riedhofstrasse
– Schwarzenbachweg
– Singlistrasse
– Widumweg (Teilstück zwischen der Imbisbühl- und der Singlistrasse)
– Wieslergasse
 Die Verkehrsvorschriften werden mit dem Aufstellen der Signale, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierungen, rechtsverbindlich.

Es werden aufgehoben:
Bombachsteig
Die Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 23.12.1992: Parkierungs-verbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem östlichen Fahrbahnrand zwischen der Limmattalstrasse und dem Haus Nr. 6 (inkl.).
Giblenstrasse
Die Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 9.11.1990: Parkierungs-verbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem südlichen Fahrbahnrand zwischen dem Haus Nr. 7 und der Regensdorferstrasse.
Die Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 31.7.1981: Parkierungs-verbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf beiden Fahrbahnrändern zwischen dem Kehrplatz beim Haus Nr. 48 und der Naglerwiesenstrasse, auf dem Kehrplatz beim Haus Nr. 48.
 Die Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 30.6.1975: Parkierungs-verbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf beiden Fahrbahnrändern zwischen dem Haus Nr. 19 und dem Kehrplatz, auf dem Kehrplatz beim unbenannten Fussweg.
Imbisbühlstrasse
Die Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 25.7.1983: Parkierungs-verbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem bergseitigen Fahrbahnrand zwischen der Wieslergasse und der Rampe beim Haus Nr. 6, zwischen der Liegenschaftsgrenze des Hauses Nr. 8 und dem Widumweg.
Die Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 29.2.1968: Parkierungs-verbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: Auf dem bergseitigen Fahrbahnrand vom Wartauweg bis zur Rampe beim Haus Nr. 36, zwischen der Lachenzelgstrasse und dem Riedhoferrain; auf dem talseitigen Fahrbahnrand zwischen der Rampe beim Haus Nr. 39 und dem Widumweg.
Naglerwiesenstrasse
Die Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 26.11.1982: Parkierungs-verbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem nordwestlichen Fahrbahnrand zwischen dem Haus Nr. 2 und der Giblenstrasse; auf dem südöstlichen bzw. südlichen Fahrbahnrand zwischen der Giblen- und der Regensdorferstrasse.
 Reinhold-Frei-Strasse
Die Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 28.9.1976: Parkierungs-verbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem südöstlichen bzw. nordöstlichen Fahrbahnrand zwischen der Riedhofstrasse und dem Kehrplatz beim Haus Nr. 61; auf dem südwestlichen bzw. nordwestlichen Fahrbahnrand zwischen dem Kehrplatz beim Haus Nr. 61 und der Riedhofstrasse.
Riedhofstrasse
Die Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 23.7.1984: Parkierungs-verbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aus-steigenlassen) ist verboten: auf dem bergseitigen Fahrbahnrand zwischen der Strasse Lachenacker und dem Haus Nr. 250, zwischen dem Haus Nr. 254 und dem Wildenweg, zwischen der Reinhold-Frei-Strasse und dem Riedhofweg, zwischen dem Riedhofweg und der Rampe beim Haus Nr. 378.
Die Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 6.3.1970: Parkierungs-verbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aus-steigenlassen) ist verboten: auf dem bergseitigen Fahrbahnrand zwi-schen der Lachenzelgstrasse und der Strasse Lachenacker, zwischen dem Wilden-weg und der Reinhold-Frei-Strasse; auf dem talseitigen Fahrbahnrand zwischen der Zufahrt zu den Häusern Nr. 251–279 und dem Haus Nr. 152, zwischen der Lachen-zelg- und der Singlistrasse.
Schwarzenbachweg
Die Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 5.2.1973: Parkierungs-verbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oderEin- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem südlichen Fahrbahnrand zwischen der Frankentalerstrasse und dem Haus Nr. 20; auf dem nördlichen Fahrbahnrand entlang dem Haus Frankentalerstrasse Nr. 16 (Seite Schwarzenbachweg).
Die Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 6.3.1970: Parkierungs-verbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem Kehrplatz.
Singlistrasse
Die Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 14.4.1982: Parkierungs-verbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aus-steigenlassen) ist verboten: auf dem bergseitigen Fahrbahnrand zwi-schen der Riedhofstrasse und der Wieslergasse; auf dem talseitigen Fahrbahnrand zwischen der Riedhofstrasse und dem Widumweg, ausgenommen entlang den Häu-sern Nr. 15 und 17.
 Widumweg
 Die Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 7.12.1979: Parkierungs-verbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem westlichen Fahrbahnrand zwischen der Imbisbühl- und der Singlistrasse.
Wieslergasse
Die Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 5.9.1991: Parkierung-sverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem südöstlichen Fahrbahnrand zwischen dem Hauseingang Nr. 2 und der Riedhofstrasse.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen, vom Tage der Veröffentlichung an ge-rechnet, beim Stadtrat schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. Die Ein-spracheschrift muss im Doppel eingereicht werden und einen Antrag und dessen Be-gründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen oder genau zu be-zeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit als möglich beizulegen. Das Einspracheverfahren ist kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

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