03.06.2015

Ringling - ein Unding?

Medienmitteilung vom 3. Juni 2015 unseres Mitgliedes IG Pro Rütihof - contra Ringling.


 

Weiterzug der Beschwerde gegen RINGLING II an das Bundesgericht:
Das Zürcher Verwaltungsgericht hat bezüglich Gestaltung willkürlich entschieden, die Verletzungen von Bundesrecht bezüglich Lärm und Gewässerabstand nicht geahndet sowie beim bestehenden Quartierplan-Vertrag gegen Treu und Glauben verstossen.

Mit Entscheid vom 16. April 2015 hat das Verwaltungsgericht Zürich die Beschwerde der beiden Interessengemeinschaften „IG pro Rütihof – contra Ringling“ und der Eigentümer grosser Wohnbauten IGER (u.a. Sulzer Pensionskasse, HESTA, Geering Immobilien) gegen die Baubewilligung RINGLING II abgewiesen. RINGLING Nr. II heisst das Projekt deshalb, weil am ringförmigen Baukörper äusserlich und in seiner ganzen Anlage gegenüber dem ersten Projekt von 2006 überhaupt keine Aenderungen der baulichen Gestaltung vorgenommen wurde. Das erste Projekt scheiterte schon bei der damaligen Baurekurs-Kommission wegen der als gefährlich taxierten Erschliessung der unterirdischen Parkierungsanlage an der Geeringstrasse; diese wurde im 2. Projekt an die Strasse „Im oberen Boden“ verlegt. In diesem ersten Verfahren im Jahre 2011 hatte das Verwaltungsgericht auch einen 3-Meter breiten und 300 Meter langen Fuss- und Radweg rund um den Bau herum, gedacht zur unmittelbaren Erschliessung der Wohnungseingänge, als unzulässig erklärt.

Obwohl das Verwaltungsgericht für seinen jetzigen Entscheid fast 1 Jahr benötigte, hat es eine ganze Reihe von Beanstandungen entweder gar nicht behandelt, was als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu bezeichnen ist und somit ein willkürlicher Akt darstellt. Das Verwaltungsgericht ist verpflichtet, die Frage der Gestaltung bzw. der Einordnung der grossen, die Regelbauweise enorm übersteigende Arealüberbauung frei zu beurteilen. Das macht das Verwaltungsgericht nicht oder in ungenügender Weise. Ein Augenschein wurde verweigert und die Erstellung eines 3-D-Modelles, an welchem die Auswirkungen der massiven, bis 25m hohen Mauer-Baute (à la Pöschwies II !) hätten bewertet werden können, fand nicht statt. Ein solches Verfahren ist willkürlich.

Im weiteren beurteilt das Verwaltungsgericht bundesrechtliche Bestimmungen bezüglich Lärm, dem Schallschutz entlang der Fassade situativ mittels der eingemauerten Patio-Balkonen, wie auch bezüglich Gewässerabstandslinien und die Gesamtgestaltung des Fürtlibaches als nicht verletzt. Es wird interessant und mitentscheidend sein, inwieweit das Bundesgericht diese bundesgesetzwidrige kantonale Zürcher-Praxis beurteilen wird.

Besonders gravierend ist auch die im jetzigen Urteil gänzlich ! fehlende Stellungnahme des Verwaltungsgerichtes zur eingangs erwähnten, gegenüber dem ersten Projekt noch um 100 auf 400 Meter verlängerten Erstellung des 3-Meter breiten Fuss- und Radweges zur Erschliessung der Wohnungseingänge rund um die Baute entlang der Regensdorfer-, Frankentaler- und Geeringstrasse. Im früheren Entscheid 2011 hatte das damalige Verwaltungsgerichtes (wie oben ausgeführt und von den Beschwerdeführenden im jetzigen Verfahren erneut eingebracht) diese Strasse bezüglich Breite als unzulässig taxierte. Das Verwaltungsgericht verneint auch die Gültigkeit von Festlegungen der maximalen Bruttogeschossflächen im damaligen Quartierplan von 1975, an welchen sich alle Landbesitzer, darunter auch die Stadt Zürich mit ihrem Areal RINGLING mit einem Vertrag gebunden haben. Dieser Vertrag ist nie geändert oder aufgehoben worden. Nach Auffassung der Beschwerdeführenden macht auch eine neue Bau- und Zonenordnung (seit 1975 zweimal erfolgt) den Vertrag nicht ungültig ! Das Bundesgericht wird zu prüfen haben, ob eben nicht doch ein Vertragsbruch vorliegt.

Auch zum neu erlassenen Regionalen Richtplan (Siedlung) und zur neuen „Räumlichen Entwicklungsstrategie der Stadt Zürich“ (RES), erlassen vom Stadtrat im Frühling 2010, nimmt das Verwaltungsgericht nicht Stellung oder bezeichnet diese städtischen Richtlinien als für Ringling nicht anwendbar. Im RES stehen für den "durchgrünten Stadtkörper" festgelegte Ziele, die insbesondere auch für Arealüberbauungen und damit auch im Projekt RINGLING II, eingereicht im Jahre 2013 anzuwenden sind:

- “Bebauung losgelöst vom Strassenraum“
- “offene Anordnung“
- “markante Durchgrünung“
- “Umfang und Gestaltung der Freiflächen“
- “Wohnlichkeit und Wohnhygiene“
- “diskrete Urbanität: zurückhaltende städtebauliche und architektonische Erscheinung“
Im Bauprojekt RINGLING II werden diese Grundsätze samt und sonders massiv verletzt, ja geradezu ins Gegenteil verkehrt.

Aus diesen Gründen wird die IG pro Rütihof – contra RINGLING II (Anwohnerschaft) wie auch die IGER, Interessengemeinschaft der Eigentümer/Immobilienbesitzer die Beschwerde an das Bundesgericht weiterziehen.
 

Weitere Auskünfte bei IG Pro Rütihof - contra Ringling >>

Machen Sie mit bei der Umfrage zu diesem Thema im "Höngger" vom 4.6.2015 >>